§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ SG JaguS Rhade e.V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Vereinssitz ist 46286 Dorsten, Neuer Grund 16.

Der „SG JaguS Rhade e.V.“ kann weitere Geschäftsstellen, Niederlassungen und Sportstätten, auch in anderen Orten, errichten. Diese sollen jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, sondern werden dem Amtsgericht informativ bekannt gegeben.

Das Geschäftsjahr des „SG JaguS Rhade e.V.“ ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Zweck des „SG JaguS Rhade e.V.“ ist die Förderung des Budosportes und ähnlicher Sportarten, sowie die Förderung des Behindertensports, Breitensports, Turnsport Kinder Frauen und Männer, Trampolin und des Abenteuer Natur und Erlebnissportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Pflege und Förderung sportlicher Leistungen und Übungen,
  • Stellung und Entsendung von Wettkampf-, Breiten- und Behindertensportler für nationale und internationale Wettkämpfe und sonstiger Veranstaltungen
  • die Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgänge, Seminare und sonstige Veranstaltungen sowie Entsendung und Stellung von Übungsleitern und  Trainern
  • die Pflege und Förderung der Tradition und des Brauchtums des Budosports.

Darüber hinaus darf der „SG JaguS Rhade  e.V.“ als Nebenzweck

  • Sportler und Vereine mit den für den Budosport Turnsport und Abenteuersport erforderlichen Sportgeräten versorgen, dazu zählt auch deren Verleihung und Vermietung, sowie
  • Schulungsstätten und Sportanlagen für den Budosport ( Dojo) und Breitensport Abenteuersport errichten.

Es können Abteilungen für die einzelnen Sportsparten gebildet werden. Diese werden von jeweils einem Abteilungsleiter geleitet, er wir vom Vorstand bestimmt, ist ihm unterstellt und hat diesem auf Anforderung jederzeit Rechenschaft abzulegen.

Der „SG JaguS e.V.“ ist Mitglied im Kodokan Jiu-Jitsu Verband e.V. (KJJV) im Westfälischem Turnerbund Turngau Münsterland im DDK Landesgruppe Nordrhein Westfalen und strebt die Mitgliedschaft im Nordrhein-Westfälischen Judo-Verband e.V. (NWJV) und den Dachverbänden Deutscher Judo-Bund e.V. (DJB), Landessportbund e.V. (LSB) und Deutscher Sport-Bund e.V. (DSB) an.

Er kann darüber hinaus auch in anderen, dem Behindertensport und dem Budosport angeschlossenen Verbänden und Vereinigungen Mitglied werden.

§ 3

Mittelverwendung

Der „SG JaguS Rhade e.V.“ ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des „SG JaguS Rhade e.V.“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des „SG JaguS Rhade e.V.“. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des „SG JaguS Rhade  e.V.“ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der „SG JaguS Rhade e.V.“ verpflichtet sich jedoch, dem Vorstand und den Trainern (Übungsleitern)  Gruppenhelfern und sonstigen Mitgliedern Ausgaben, die sie zum Nutzen des „SG JaguS Rhade e.V.“ hatten, zurückzuerstatten. Die Trainer erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung und Fahrkosten.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene volljährige natürliche und juristische Person werden, Minderjährige nur mit Genehmigung eines Erziehungsberechtigten.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes nach vorherigem Aufnahmeantrag und Zahlung der Aufnahmegebühr.Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Es hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist ein Elternteil mit 1 Stimme unabhängig von der im „ SG JaguS Rhade e.V.“ angemeldeten Kinderzahl stimmberechtigt.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein   Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Beitragspflicht vorzeitig entbunden werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft, hat den Verlust aller Ansprüche an den Verein zur Folge, eventuelle Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen. Der  Austritt ist schriftlich zu erklären.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Der Beschluß muß nach § 7 dieser Satzung ergehen.

Der Ausschluß kann erfolgen:

  1. bei Nichtzahlung der Beiträge für 2 aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung oder
  2. bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Interessen des „SG JaguS Rhade e.V.“ oder
  3. bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des „SG JaguS Rhade e.V.“ oder
  4. wenn bei der Aufnahme notwendige Voraussetzungen nicht vorlagen oder später entfallen sind.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu äußern.

      V.    Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 5

Beitrag

Die Höhe des Beitrages sowie die Zahlung wird durch Beschluß des Vorstandes festgelegt. Das gleiche Gremium entscheidet über die Aufnahmegebühr.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins und deren Wahlperioden sind:

  1. der Vorstand                                                       (alle 2 Jahre)
  2. die Jahreshauptversammlung                       (alle 2 Jahre)
  3. die Mitgliederversammlung                             (jedes Jahr)
  4. die außerordentliche Hauptversammlung   (siehe § 10)

§ 7

Vorstand

Der „Vorstand“ gemäß § 26 BGB besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden

Der erste und zweite Vorsitzende sind gleichberechtigt.

Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus:

a.+b.   dem Vorstand nach § 26 BGB

c.         dem Kassenwart

d.         dem Jugendleiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln alleine vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand ist, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder gem. a und b, einzeln oder gemeinsam nicht vertretungsberechtigt.

Der Vorstand gem. § 26 BGB tagt mindestens einmal im Jahresquartal. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ wie z.B. dem erweiterten Vorstand durch Satzung zugewiesen sind oder vom Vorstand übertragen wurden. Er leitet die Geschäfte.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Vereinsorgane
  3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresplanung,
  4. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
  5. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Jedes der og. Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB hat eine Stimme. Er beschließt mit Stimmengleichheit. Über Ausgaben, Kosten und Zuteilung entscheidet ausschließlich er. Über die den Abteilungen zugeteilten Gelder sind die Abteilungsleiter dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

Die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Jahreshauptversammlung von ¾ der anwesenden Mitglieder und kann sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgen.

§ 8

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich durch den Vorstand oder durch Aushang an der Vereinstafel. Ihr obliegt insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Entlastung und Wahl des Vorstandes gem. § 26 BGB
  2. Entlastung und Wahl des erweiterten Vorstandes
  3. Entlastung und Wahl des Kassenprüfers
  4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  5. Beschlußfassung der Jugendordnung und Bestätigung des Jugendwartes
  6. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende werden durch einfache Mehrheit durch die Jahreshauptversammlung gewählt, ebenso die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. (ausgenommen der Jugendleiter). Zur Satzungsänderung ist die 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch eine andere Person ersetzen.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins eingereicht sind. Später eingehende Anträge können in der Jahreshauptversammlung nicht behandelt werden

Es ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt unter Einhal­tung einer Frist von 3 Wochen schriftlich durch den Vorstand oder durch Aushang an der Vereinstafel.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Entlastung des Vorstandes gem. § 26 BGB
  2. Entlastung des erweiterten Vorstandes
  3. Entlastung und Wahl des Kassenprüfers
  4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins eingereicht sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. Zur Satzungsänderung ist die 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Es ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Außerordentliche Hauptversammlung

Auf Beschluß des Vorstandes gem. § 26 BGB oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des „SG JaguS Rhade e.V.“, die dies schriftlich beantragen, kann eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder durch Aushang an der Vereinstafel.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der außerordentlichen Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 15 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins eingereicht sind. Später eingehende Anträge können in der außerordentlichen Hauptversammlung nicht behandelt werden. Zur Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Es ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung des „ SG JaguS Rhade e.V.“ kann nur durch eine außerordentliche Hauptversammlung gem. § 10 beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des „SG JaguS Rhade  e.V.“ oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins jedoch nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, kann das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger übergehen.

Der Beschluß der Auflösung des „ SG JaguS Rhade e.V.“ bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzusehen. Es ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten und zweiten Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Jugend im Verein

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird von der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 13

Schlußwort

Diese Satzung wurde einstimmig beschlossen. Sie entspricht den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und den aus steuerrechtlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.

Dorsten, den 18. Februar 2002

1. Vorsitzender

gez. Franz Dumpe

2. Vorsitzender

gez. Peter  Brucksteg